Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I.  Gültigkeit: Wenn der Kaufvertrag nicht sofort zustande kommt, ist der Käufer an seine verbindliche Bestellung fünf Werktage gebunden. Falls der Käufer die ihm angebotene          Begutachtung durch einen Sachverständigen wünscht, ist der an seine verbindliche Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer (ggf. Vertreten durch den Vermittler) die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausgeführt ist.

 

II.  Eigentumsvorbehalt: Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

 

III. Übertragung von Rechten und Pflichten: Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.

 

 

IV. Nebenabreden: Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

 

 

V.  Fahrzeugangaben laut Vorbesitzer oder Lieferant bzw. Basierend unter anderem auf Informationen von Vorbesitzer oder Lieferant geben ausschließlich Informationen Dritter wieder. Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder Ermittlung des Verkäufers, bzw. Vermittlers und stellen keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde. Der Verkäufer bzw. Vermittler weißt darauf hin, dass vom Verkäufer, Vorbesitzer, Lieferanten des Verkäufers oder sonstigen Dritten gemachte Angaben, besonders hinsichtlich Laufleistung und Unfallvorschäden keine vollständige verlässliche Auskunft über die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeuges bieten. Eher ist bei steigendem Alter, wie auch höhere Zahl der Vorbesitzer oder Art der Nutzung davon auszugehen, dass Angaben z.B. zur Laufleistung und zu Unfallvorschäden von der tatsächlichen Beschaffenheit abweichen. Das sich hieraus ergebende Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache wird vom Käufer übernommen.

 

 

VI.  Untersuchungsbefund des Verkäufers: Ggf. Hat der Verkäufer, bzw. Vermittler das Fahrzeug zusätzlich, z.B. nach dem          Fahrzeugheck der GW 2002 des BVfK e.V Bonn überprüft. Der Prüfungsumfang ergibt sich dann aus dem der Bestellung beigefügten Protokoll. Das Protokoll und der enthaltene Untersuchungsbefund sind in diesem Fall, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der Kaufsache, Gegenstand dieses Vertrages. Das Protokoll stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache dar. Die Untersuchung beschränkt sich auf eine Sicht- ggf. Funktionsprüfung. Eine weitergehende Untersuchung, insbesondere unter Demontage von Fahrzeugteilen, hat nicht stattgefunden.

 

 

 VII. Unfallfreiheit: Es erfolgt keine Zusicherung der Unfallfreiheit, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

 

 

 

VIII.  Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger als acht Tage ab Mitteilung der Bereitstellung, bzw. Nach Übernahme des Fahrzeuges im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

IX. Sachmängel: Ansprüche wegen Sachmängel hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Der Ort der Nacherfüllung ist der Firmensitz des Verkäufers.

 

X. Salvatorische Klausel: Soweit eine Regelung in einem Satz dieses Vertrages unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.

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